wie seine hiervor zusammengefassten Ausführungen zeigen – gestützt auf die Angaben des Gesuchstellers indes gleichwohl als erstellt und erklärte damit die von ihm gestellte Diagnose «Anpassungsstörung». Diese Folgerung des Zweitgutachters ist aus Sicht der Kammer angesichts der Gesamtumstände problematisch bzw. zweifelhaft, zumal der Zweitgutachter wie erwähnt weder über die gesamten Gerichtsakten verfügte noch berücksichtigte, dass die von ihm erwähnten Verletzungen des Gesuchstellers im November 2016 gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten die Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien, wie sie im Rahmen einer körperli-