und die unangefochten in Rechtskraft erwuchsen (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1527), erfolgten entgegen der Mutmassung des Zweitgutachters mithin nicht aufgrund einer «Aussage gegen Aussage Situation», sondern insbesondere, weil der Gesuchsgegner 2 prima vista ein Alibi hatte. Der Zweitgutachter erachtete den vermeintlichen Überfall auf den Gesuchsteller im November 2016 –