Weiter habe eine gewisse K.________ ausgesagt, der Gesuchsgegener 2 habe den ganzen Tag für «Stand Up for Refugees» gearbeitet und sie hätte es sicherlich bemerkt, wenn er sich für längere Zeit vom Einsatzort entfernt hätte. Schliesslich wurde in den Einstellungsbegründungen auf das Erstgutachten und das Rechtsmedizinische Gutachten vom 10. Januar 2017 (nachfolgend: Rechtsmedizinisches Gutachten), wonach die am 21. November 2016 diagnostizierten Verletzungen des Gesuchstellers auch die Folge eines Sturzes sein könnten, Bezug genommen und abschliessend festgehalten, es hätten keine objektiven oder subjektiven Beweise erhoben werden können,