Diesbezüglich sei eine Anzeige erfolgt, welche bis zur Anlasstat «dann aber wohl nicht habe abgeschlossen werden können» (zum Ganzen pag. 176). Diese Ausführungen zeigen, dass der Zweitgutachter, besonders was die angeblichen Vorfälle im November 2016 und im April 2017 angeht, zahlreiche Mutmassungen anstellte. So ging er – ohne über die vollständigen Akten zu verfügen – gestützt auf die Aussagen des Gesuchstellers davon aus, dass die Verfahren gegen J.________ und den Gesuchsgegner 2 aufgrund einer «Aussage gegen Aussage Situation» eingestellt wurden, was in Wahrheit aber nicht zutrifft. Die Verfahren gegen J.__