12 Konflikt» mit J.________, und die Tatsache, dass der Gesuchsteller diese immer wieder mit dem Gesuchsgegner 2 in Verbindung gebracht habe, für die Anlasstat von grosser Bedeutung gewesen. Es scheine, dass es sich zumindest phasenweise «um gegenseitige Beschuldigungen und Provokationen» gehandelt habe. Zudem komme die Angst des Gesuchstellers «infolge des Überfalls von Oktober [recte: November] 2016», welcher auch mit Verletzungen einhergegangen sei, hinzu (zum Ganzen pag.