Die im Erstgutachten gestellte wahnhafte Störung habe aus damaliger gutachterlicher Sicht deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit gestellt werden können, vor allem, weil der «Vorlauf», der zu den Ereignissen geführt habe «(der Überfall vom Oktober [recte: November] 2016)», nicht in die diagnostischen Überlegungen Eingang gefunden habe (pag. 174). Aus «heutiger» gutachterlicher Sicht seien die situationsspezifischen Faktoren, «und hier vor allen Dingen der offensichtlich schwelende