Dies habe zu einer zunehmenden Anpassungsstörung geführt, so dass es «normalpsychologisch nachvollziehbar – wenn auch nicht richtig – dazu gekommen» sei, dass der Gesuchsteller ein Messer auf sich getragen habe. Diese Aktionsweisen seien aus gutachterlicher Sicht durch die Anpassungsstörung erklärbar und sprächen gegen das Vorliegen einer wahnhaften Störung (zum Ganzen pag. 163 f.). Die im Erstgutachten gestellte wahnhafte Störung habe aus damaliger gutachterlicher Sicht