Schliesslich hielt der Zweitgutachter zusammenfassend und monierend fest, der Gesuchsteller habe «auf den Überfall vom November 2016» mit einer akuten Belastungsreaktion und in der Folge mit einer Anpassungsstörung reagiert. Dann habe er sich zunehmend von J.________ beobachtet sowie verfolgt gefühlt und dies auch mit dem Gesuchsgegner 2 in Verbindung gebracht, den er selber als einen der Aggressoren «beim Überfall vom November 2016» identifiziert habe. Dies habe zu einer zunehmenden Anpassungsstörung geführt, so dass es «normalpsychologisch nachvollziehbar – wenn auch nicht richtig – dazu gekommen» sei, dass der Gesuchsteller ein Messer auf sich getragen habe.