Insgesamt müsse es sich somit um ein breites, übergreifendes Gefühl handeln. Beim Gesuchsteller habe die diesbezüglich notwendige Schwere der Symptomatik zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mit der notwendigen Sicherheit vorgelegen, weshalb die Erstgutachter höchstens vom Verdacht auf eine wahnhafte Störung hätten sprechen dürfen und die Schwere der Störung zudem genauer hätten eingrenzen müssen (zum Ganzen pag. 163 und pag. 172). Schliesslich hielt der Zweitgutachter zusammenfassend und monierend fest, der Gesuchsteller habe «auf den Überfall vom November 2016» mit einer akuten Belastungsreaktion und in der Folge mit einer Anpassungsstörung reagiert.