Der «nicht auszuschliessende Hintergrund», dass es im November 2016 aber «zu einem tatsächlichen Übergriff seitens des Gesuchsgegners 2 auf den Gesuchsteller» gekommen sei, gelte es aber festzuhalten (zum Ganzen pag. 162). Anschliessend führte der Zweitgutachter aus, betrachte man die diagnostischen Kriterien für eine wahnhafte Störung isoliert, dann seien diese auf den ersten Blick erfüllt.