Wenn die Erstgutachter festgehalten hätten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein teilweise realer Hintergrund der Verfolgungsängste bestehe und dort Konflikte im Zusammenhang mit Drogen als Beispiel genannt hätten, so sei dies ferner in Frage zu stellen. Schliesslich habe es seitens des Gesuchstellers keine Vorwürfe gegeben, wonach es bei den Auseinandersetzungen um Drogen gegangen wäre. Der «nicht auszuschliessende Hintergrund», dass es im November 2016 aber «zu einem tatsächlichen Übergriff seitens des Gesuchsgegners 2 auf den Gesuchsteller» gekommen sei, gelte es aber festzuhalten (zum Ganzen pag.