160). Der Gesuchsteller habe sich «nach dem Überfall im November 2016», selbst wenn er sich in den Personen getäuscht habe, zunehmend vor einem erneuten Übergriff gefürchtet, was aus gutachterlicher Sicht normalpsychologisch nachvollziehbar sei und nicht den Kriterien einer wahnhaften Entwicklung entspreche. Wenn die Erstgutachter festgehalten hätten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein teilweise realer Hintergrund der Verfolgungsängste bestehe und dort Konflikte im Zusammenhang mit Drogen als Beispiel genannt hätten, so sei dies ferner in Frage zu stellen.