Weiter führte der Zweitgutachter aus, weil es im weiteren Verlauf zu der Auseinandersetzung des Gesuchstellers mit dem Gesuchsgegner 2 gekommen sei, für die der Gesuchsteller verurteilt worden sei, sei den ersten beiden, vom Gesuchsteller aufgezeigten Vorfällen «offensichtlich keine weitere Bedeutung» beigemessen worden. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen bleibe unklar, wie die Verfahren betreffend die vom Gesuchsteller aufgezeigten Vorfälle bzw. bezüglich den Gesuchsgegner 2 und J.________ weiter verlaufen seien.