zu diversen Schürfwunden, aber auch zu einer nach rechts dislozierten Nasenbeinfraktur des Gesuchstellers gekommen sei und dieser damals angegeben habe, von drei Personen überfallen worden zu sein, wobei es sich bei einer der Personen um J.________ gehandelt habe (pag. 159). Weiter führte der Zweitgutachter aus, weil es im weiteren Verlauf zu der Auseinandersetzung des Gesuchstellers mit dem Gesuchsgegner 2 gekommen sei, für die der Gesuchsteller verurteilt worden sei, sei den ersten beiden, vom Gesuchsteller aufgezeigten Vorfällen «offensichtlich keine weitere Bedeutung» beigemessen worden.