Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Zweitgutachter bei der Erstellung des Gutachtens nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügte und somit nicht sämtliche Umstände kannte. Gleichwohl rügte der Zweitgutachter in seinem Gutachten sodann, der «offensichtlich stattgefundene körperliche Angriff» auf den Gesuchsteller im November 2016 «und dann nochmals» im April 2017 habe im Erstgutachten keinen (erkennbaren) Eingang in die Diskussion der allenfalls vorliegenden psychischen Störung gefunden, obwohl es im November 2016 zu einer Kopfprellung, zu Rissquetschwunden,