Welche Akten dem Zweitgutachter effektiv zur Verfügung standen, ist somit unklar. Fest steht aber, dass der Zweitgutachter nie um die gesamten Gerichtsakten ersuchte – in denselben findet sich kein Einsichtsersuchen seinerseits – und gemäss seinen Ausführungen zudem nicht wusste, wie die Verfahren gegen die mutmasslichen Angreifer des Gesuchstellers im November 2016 und April 2017 verliefen, sondern gestützt auf dessen Aussagen – wie sich zeigen wird – zu Unrecht mutmasste, diese könnten aufgrund einer Aussage gegen Aussage Situation eingestellt worden sein (pag. 160).