Diese enthalten zweifellos gewisse Gerichtsakten, umfassen gerichtsnotorisch aber nicht die gesamten Gerichtsakten. Der Zweitgutachter hielt betreffend die Quellenangabe fest, sie umfasse zwei eingehende psychiatrische Explorationen von insgesamt sechs Stunden und «Ihre mir zur Verfügung gestellten Akten» (pag. 81). Welche Akten dem Zweitgutachter effektiv zur Verfügung standen, ist somit unklar.