Das Zweitgutachten wurde am 27. August 2021 von den BVD in Auftrag gegeben, weil sich in erster Linie die Frage nach Klärung der diagnostischen Einschätzung stelle und nicht erkennbar sei, ob der Gesuchsteller tatsächlich an einer wahnhaften Störung oder eher an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide (pag. 80). Mit dem Auftrag wurden dem Zweitgutachter aller Voraussicht nach die BVD-Akten zur Verfügung gestellt. Diese enthalten zweifellos gewisse Gerichtsakten, umfassen gerichtsnotorisch aber nicht die gesamten Gerichtsakten.