Das Zweitgutachten vermag aus Sicht der Kammer aus den nachfolgenden Gründen sodann keine derart massgeblichen, klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern. 16.2.1 Das Zweitgutachten wurde am 27. August 2021 von den BVD in Auftrag gegeben, weil sich in erster Linie die Frage nach Klärung der diagnostischen Einschätzung stelle und nicht erkennbar sei, ob der Gesuchsteller tatsächlich an einer wahnhaften Störung oder eher an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide (pag.