10 Das Bundesgericht bemängelte zusammengefasst somit weder das Erstgutachten, gestützt auf welches die 1. Strafkammer eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete, noch das angefochtene Urteil. 16.2 Das Zweitgutachten vermag aus Sicht der Kammer aus den nachfolgenden Gründen sodann keine derart massgeblichen, klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern.