Kammer: die 1. Strafkammer] überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer [Anm. Kammer: dem Gesuchsteller] von einer hohen Rückfallgefahr unter anderem für Gewaltdelikte (Körperverletzungen) auszugehen sei und aufgrund dieser Umstände zutreffend auf dessen Massnahmenbedürftigkeit geschlossen (zum Ganzen pag. 65 E. 4.4.2).