Die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] sei gestützt auf die gutachterlichen Diagnosen vielmehr bundesrechtskonform zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer [Anm. Kammer: der Gesuchsteller] «aktuell» und zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gelitten habe bzw. leide, mit der seine Taten in Zusammenhang stünden. Ferner habe die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer [Anm.