Dabei gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der vorinstanzliche Schluss, wonach kein Anlass bestehe, an den im (Erst-)Gutachten gestellten Diagnosen zu zweifeln, sei nicht zu beanstanden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, es sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass das (Erst-)Gutachten mangelhaft sei oder die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] in Willkür verfalle, indem sie das Gutachten als schlüssig bezeichnet und bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt habe (zum Ganzen pag. 61 ff. E. 4.4.1). Die Vorinstanz [Anm.