im Zweitgutachten lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertreten wird, womit kein Revisionsgrund vorliegen würde. 16.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil 6B_648/2020 bereits ausführlich zum Erstgutachten äusserte, nachdem der Gesuchsteller – wie sich unter Erwägung 16.2.2 unten zeigen wird – konstant dagegen opponierte (pag. 61 ff. E. 4.4.1 ff.). Dabei gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der vorinstanzliche Schluss, wonach kein Anlass bestehe, an den im (Erst-)Gutachten gestellten Diagnosen zu zweifeln, sei nicht zu beanstanden.