16. Was den Einwand betrifft, wonach das Zweitgutachten geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, zumal bis anhin davon ausgegangen worden sei, der Gesuchsteller leide an einer Wahnstörung, und mittlerweile feststehe, dass er weder an einer solchen gelitten habe noch leide und wenn, dann höchstens ein Verdacht auf eine leichte Wahnstörung vorgelegen habe, ist im Folgenden zu klären, ob das Zweitgutachten mit überlegenen Gründen vom Erstgutachten abweicht und klare Fehler desselben aufzeigt, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern, oder ob