Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, weshalb der Gesuchsteller den fraglichen Einwand im Revisionsverfahren erneut vorbringt. Die zitierten Erwägungen des Bundesgerichts zeigen eindrücklich, dass exakt dieselbe Rüge – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt – bereits im Hauptverfahren bis vor Bundesgericht geltend gemacht und von letzterem schliesslich verworfen wurde. Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.