9 hinweist (Urteil S. 10). Soweit der Beschwerdeführer [Anm. Kammer: der Gesuchsteller] die Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung damit begründet, dass er vor dem Vorfall vom 16. Mai 2017 bereits vom Beschwerdegegner [Anm. Kammer: dem Gesuchsgegner 2] und von J.________ tätlich angegangen worden sei, ist darauf nicht weiter einzugehen.