Kammer: des Gesuchstellers] vom 19. November 2016 und 5. April 2017 sowie jenes gegen J.________ betreffend den angeblichen Vorfall vom 19. November 2016 ein, da kein Tatverdacht gegen sie erhärtet werden konnte […]. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Folglich muss sich die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] nicht (mehr) mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers [Anm. Kammer: des Gesuchstellers] gegen den Beschwerdegegner [Anm. Kammer: den Gesuchsgegner 2] und J.___