Diese Rüge ist klar aktenwidrig. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020, indem es die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das fragliche Urteil der 1. Strafkammer vom 15. November 2019 (SK 19 110 + 111) beurteilte, zudem explizit Folgendes fest (pag. 45 E. 2.4.1): Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner [Anm. Kammer: den Gesuchsgegner 2] betreffend die angeblichen Vorfälle zum Nachteil des Beschwerdeführers [Anm. Kammer: des Gesuchstellers] vom 19. November 2016 und 5. April 2017 sowie jenes gegen J.___