15. Was den Einwand des Gesuchstellers angeht, wonach die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 in ihrem Urteil nicht in Erwägung gezogen und damit wesentliche Aktenstücke klar übersehen resp. ihnen in willkürlicher Weise keine Bedeutung beigemessen habe, kann sich die Kammer vollumfänglich den zutreffenden Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen. Diese Rüge ist klar aktenwidrig.