14. In der Replik vom 27. Juni 2022 wird für den Gesuchsteller im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, die 1. Strafkammer habe die Schilderungen des Vorfalls vom 19. November 2016 ignoriert und als wahnhaft abgetan. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb die 1. Strafkammer die Vorgeschichte in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Dass das Bundesgericht auf diesen Einwand nicht eingegangen sei, ändere an der Unterlassung der 1. Strafkammer schliesslich nichts. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, sei sodann «interessant».