357 E. 8). Die «vorliegende Sache» sei nicht spruchreif, weil die (ehemalige) Regionale Staatsanwältin gestützt auf das Erstgutachten angenommen habe, der Gesuchsteller sei schuldunfähig und deshalb keine Anklageschrift, sondern lediglich ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 StPO vorliege. Die Sache sei folglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese über das weitere Vorgehen befinden könne (zum Ganzen pag. 357 ff. E. 9).