8 rungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund insgesamt gegeben sei. Ob und wie weit sich die neu gestellten Diagnosen sodann effektiv durchsetzen und ob diese gegebenenfalls Auswirkungen auf die Schuld und Strafe haben würden, werde Gegenstand der Würdigung und Beurteilung im neuen Verfahren sein (zum Ganzen pag. 357 E. 8).