Habe beim Gesuchsteller im Tatzeitraum – wie der Zweitgutachter festgehalten habe – keine wahnhafte Störung, sondern eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend selbstunsicheren und narzisstischen, aber auch impulsiven Anteilen vorgelegen, so dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf die Einschätzung seiner Schuldfähigkeit haben. Damit seien wesentliche Teile des Tatsachenfundaments für die Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage gestellt.