Im heutigen Zeitpunkt sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass beim Gesuchsteller keine wahnhafte Störung vorliege. Die Diagnosen im neuen Gutachten dokumentierten somit ein tatrelevantes Krankheitsgeschehen, das sich tiefgreifend von jenem unterschiede, das für den früheren Gutachter massgebend gewesen sei.