die diagnostische Einschätzung, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und die Empfehlungen nachvollziehbar und schlüssig. Die BVD seien gestützt auf das Zweitgutachten denn auch davon ausgegangen, dass fraglich sei, ob im Urteilszeitpunkt tatsächlich vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 56 i.V.m. Art. 59 StGB habe ausgegangen werden dürfen. Im heutigen Zeitpunkt sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass beim Gesuchsteller keine wahnhafte Störung vorliege.