Es dokumentiere vorbestehende medizinische Tatsachen, welche für das Strafurteil relevant seien. Der angerufene Revisionsgrund sei gegeben, wenn die neu gestellte Diagnose dem rechtskräftigen Entscheid wahrscheinlich die Grundlage entziehe. Wie die BVD mit Verfügung vom 13. Januar 2022 festgehalten hätten, erscheinten das Zweitgutachten resp. die diagnostische Einschätzung, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und die Empfehlungen nachvollziehbar und schlüssig.