357 E. 7). Was den anderen Einwand des Gesuchstellers angeht, wonach das Zweitgutachten ergeben habe, dass er nie an einer wahnhaften Störung gelitten habe und deshalb ein Revisionsgrund vorliege, schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft der Argumentation des Gesuchstellers hingegen im Wesentlichen an und erachtet die Voraussetzungen für eine Revision ebenfalls als erfüllt (pag. 357 E. 8). Zur Begründung führt sie aus, das Zweitgutachten stelle ohne Weiteres ein neues Beweismittel dar. Es dokumentiere vorbestehende medizinische Tatsachen, welche für das Strafurteil relevant seien.