Zudem habe sie in ihrem Urteil auf die diesbezüglichen Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Dass die 1. Strafkammer die fraglichen Umstände dadurch zu wenig gewichtet habe, habe der Gesuchsteller schliesslich im Rechtsmittelverfahren vorbringen können bzw. vorgebracht, weshalb er sie im Revisionsgesuch nicht erneut als neue Tatsache anführen könne (zum Ganzen pag. 357 E. 7).