13. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2022 betreffend den Einwand des Gesuchstellers, wonach die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 in ihrem Urteil nicht in Erwägung gezogen habe, fest, dabei handle es sich um kein neues Vorbringen. Der 1. Strafkammer sei bekannt gewesen, dass der Gesuchsteller gegen J.________ und den Gesuchsgegner 2 Vorwürfe erhoben habe. Zudem habe sie in ihrem Urteil auf die diesbezüglichen Ausführungen der ersten Instanz verwiesen.