7 mal der Verdacht auf eine solche bestanden resp. höchstens ein solcher auf eine leichte Wahnstörung vorgelegen habe (pag. 25 E. 45). Weiter sei erstellt, dass die neuen Tatsachen zu einer wesentlich milderen Bestrafung des Gesuchstellers führen, zumal der Gesuchsteller entgegen der Behauptung der Erstgutachter nicht schuldunfähig gewesen sei und folglich hätte bestraft werden können (pag. 23 E. 42 f.).