Hätten die Erstgutachter mit anderen Worten korrekt gearbeitet, dann hätten sie unmöglich eine stationäre therapeutische Massnahme empfehlen können und entsprechend wäre auch keine solche angeordnet worden. Weiter wäre die stationäre Massnahme auch unverhältnismässig gewesen, weil sich eine hohe Rückfallgefahr damals einzig mit der schweren psychischen Störung habe erklären lassen, die aber nicht vorgelegen habe (zum Ganzen pag. 23 E. 41). Schliesslich wäre der Gesuchsteller in Kenntnis der wirklichen Sachlage freigesprochen oder zumindest zu einer relativ milden Sanktion verurteilt worden (pag. 21 E. 39 und pag. 23 E. 42).