21 E. 37). Wäre im Urteilszeitpunkt sodann richtigerweise nur vom Verdacht auf eine leichte Wahnstörung ausgegangen worden, dann wäre keine stationäre Massnahme angeordnet worden, zumal eine solche eine schwere psychische Störung voraussetze und ein blosser Verdacht darauf nicht genüge (pag. 21 E. 38 und pag. 25 E. 45). Hätten die Erstgutachter mit anderen Worten korrekt gearbeitet, dann hätten sie unmöglich eine stationäre therapeutische Massnahme empfehlen können und entsprechend wäre auch keine solche angeordnet worden.