E. 32 und E. 35). Schliesslich werde im Zweitgutachten moniert, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Erstgutachtens – wenn überhaupt – einzig von einem Verdacht auf eine wahnhafte Störung hätte gesprochen werden dürfen und die Schwere der vermuteten Störung genauer hätte eingegrenzt werden müssen. Der Schweregrad zeige sich laut Zweitgutachten, wenn neben dem Wahn Halluzinationen, desorganisierte Sprechweisen, ungewöhnliches psychomotorisches Verhalten und Negativsymptome auftreten würden, was beim Gesuchsteller gemäss dem Zweitgutachten alles nie der Fall gewesen sei (zum Ganzen pag. 19 E. 33).