vember 2016 zu einem tatsächlichen Übergriff auf den Gesuchsteller gekommen sein könnte, sei indes nicht auszuschliessen und hätte laut dem neuen Gutachten deshalb festgehalten werden müssen. Weil die Erstgutachter die Angriffe von November 2016 und April 2017 gemäss dem Zweitgutachten offensichtlich nicht korrekt diskutiert und gewürdigt – mithin wesentliche Aspekte bei der Diagnosestellung ausser Acht gelassen – hätten, erscheine das Erstgutachten aus Sicht des Gesuchstellers «krass fehlerhaft» (zum Ganzen pag. 17 ff. E. 32 und E. 35).