November 2016 –, nicht in die diagnostischen Überlegungen der damaligen Gutachter Eingang gefunden habe, habe die im Erstgutachten gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung gemäss dem Zweitgutachten nicht mit der notwendigen Sicherheit gestellt werden können. Die Feststellungen der Erstgutachter, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein teilweise realer Hintergrund der Verfolgungsängste des Gesuchstellers bestehe und der Konflikt beispielsweise auch im Zusammenhang mit Drogen stehen könne, seien gemäss Zweitgutachten sodann fraglich, zumal der Gesuchsteller nie eingewendet habe, dass es bei den Auseinandersetzungen um Drogen gegangen sei. Der Umstand, dass es im No-