17 E. 32). Weiter werde im Zweitgutachten kritisiert, die offensichtlich stattgefundenen körperlichen Angriffe auf den Gesuchsteller im November 2016 und im April 2017 hätten bei der Erstellung des Erstgutachtens keinen Eingang in die Diskussion der allenfalls vorliegenden psychischen Störung gefunden, obwohl bereits damals aktenkundig gewesen sei, dass es im November 2016 im Rahmen eines tätlichen Überfalls auf den Gesuchsteller zu einer Kopfprellung, Rissquetschwunden, diversen Schürfwunden und einer nach rechts dislozierten Nasenbeinfraktur gekommen sei. Weil der «Vorlauf», der zu den Ereignissen geführt habe – der tätliche Überfall vom