Indem die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 zum Nachteil des Gesuchstellers – obwohl er aktenkundig sei – weder erwähnt noch thematisiert resp. das entsprechende Straftatendossier offensichtlich nicht beachtet habe, habe sie wesentliche Aktenstücke übersehen bzw. ihnen in willkürlicher Weise keine Bedeutung beigemessen, womit ein Revisionsgrund vorliege. Hätte die 1. Strafkammer die fraglichen Akten gelesen, dann wäre sie sicher nicht von einer Wahnstörung des Gesuchstellers ausgegangen (zum Ganzen pag. 15 E. 26 ff.