Der Gesuchsteller habe stets beteuert, mehrfach durch den Gesuchsgegner 2 angegriffen worden zu sein, wobei es sich entgegen der Ansicht der 1. Strafkammer um Fakten und nicht um Wahnvorstellungen handle. Die Behauptung der 1. Strafkammer, die vom Gesuchsteller thematisierten Angriffe fänden in den Akten «keinen Halt», seien angesichts der dokumentierten Verletzungen nämlich aktenwidrig und willkürlich. Indem die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 zum Nachteil des Gesuchstellers – obwohl er aktenkundig sei – weder erwähnt noch thematisiert resp.