5 stellt, die entsprechenden Strafverfahren seien eingestellt worden. Weiter habe sie den Ausführungen des Gesuchstellers, wonach er bereits dreimal durch den Gesuchsgegner 2 angegriffen worden sei, keine Glaubwürdigkeit beigemessen und diese unter dem Gesichtspunkt der Wahnstörung gewürdigt, während sie den Aussagen des Gesuchsgegners 2 zu Unrecht Glauben geschenkt habe. Der Gesuchsteller habe stets beteuert, mehrfach durch den Gesuchsgegner 2 angegriffen worden zu sein, wobei es sich entgegen der Ansicht der 1. Strafkammer um Fakten und nicht um Wahnvorstellungen handle.